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.يولد جميع الناس أحرارا متساوين في الكرامة والحقوق. وقد وهبوا عقلا وضميرا وعليهم أن يعامل بعضهم بعضا بروح الإخاء‎
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Tuesday, March 2, 2010

Gerichtsurteil: Nutzung von 0900-Nummern rechtfertigt fristlose Kündigung

Durch Zuspruch von Kartenlegern und Astrologen hatte sich ein Mitarbeiter einer öffentlichen Verwaltung psychische Stärkung erhofft - die hohen Kosten dafür rechnete er über die Behördenkasse ab. Für das Verwaltungsgericht Mainz war das Grund genug, eine fristlose Kündigung abzusegnen.

Mainz - Telefoniert ein Arbeitnehmer auf Kosten seiner Dienststelle mit teuren 0900-Hotlines, dann kann ihm auch ohne Zustimmung des Personalrates gekündigt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Mainz im Fall eines Beschäftigten, der selbst Mitglied im Personalrat, also der Arbeitnehmervertretung, war. Diese wollte der Kündigung nicht zustimmen.

Der Angeklagte hatte über mehrere Monate von Diensttelefonen 0900-Nummern von Kartenlegern, Astrologen und ähnlichen Diensten angerufen. Mehr als 1500 Euro der Telefonkosten bezahlte er von einem Konto der Behörde. Um sich zu tarnen, benutzte der Mann nach Angaben des Gerichts die Telefone anderer Bediensteter. Als der Dienstherr dem Beschäftigten kündigen wollte, verweigerte der Personalrat die Zustimmung.

Der Mann sei wegen privater Schicksalsschläge überfordert gewesen und habe deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht. Dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Das Personalratsmitglied sei auch trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern.

Das Mainzer Gericht ersetzte nun die erforderliche Zustimmung des Personalrats durch sein Urteil. Die Richter erklärten, dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten. Insbesondere, dass der Mann von seiner "funktionsbedingten Möglichkeit, öffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht" habe, habe das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zu ihm völlig zerstört.

Aktenzeichen: 5 K 1390/09.MZ

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